1. Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn
JETENERGY ist ein freies Vermittlungsunternehmen im Bereich des Energiesektors - vorzugsweise in den Ressorts Strom und Gas. JETENERGY arbeitet dabei mit verschiedenen Partnern zusammen, um seinen Gewerbe- und Privatkunden in Zeiten der stetig steigenden Energiepreise das möglichst günstigste Angebot zu unterbreiten. Das Kundenverhältnis kommt durch einen Auftrag des Kunden und die anschließende schriftliche Annahme durch einen der an JETENERGY angeschlossenen Partnern zustande. Die angeschlossenen Partner behalten sich das Recht einer Bonitäsberprüfung des Kunden vor und können die Annahme des Auftrags bei unzureichender Bonität verweigern. Die angeschlossenen Partner haben das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Belieferung aus technischen oder anderen Gründen innerhalb angemessener Zeit nicht möglich ist. Kunden mit Doppeltarif sowie Prepaid- und Münzzähler können nicht beliefert werden.
2. Preise und Preisanpassung
Die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der angeschlossenen Partner für die vertraglich vereinbarte Leistung. Eine Preiserhöhung wird mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus dem Kunden mitgeteilt und jeweils zum angegebenen Monatsbeginn wirksam. Der Kunde hat bei einer Preiserhöhung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht von sechs Wochen zum Monatsende, es sei denn, die Preisanpassung beruht auf einer Erhöhung oder Neueinführung von Steuern oder öffentlichen Abgaben. Die angeschlossenen Partner weisen separat auf das jeweils gültige Kündigungsrecht ihrer Unternehmen hin. Die jeweils vereinbarten Preise sind bei Privatkunden Bruttopreise und bei Gewerbekunden Nettopreise. Sie beinhalten sämtliche Netznutzungsentgelte, Steuern, Gebühren und Abgaben.
3. Abrechnung, Abschlagszahlung und Rechnungslegung
Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, in der Regel 12 Monate, berechnen die angeschlossenen Partner möglicherweise Abschlagszahlungen, welche zu Beginn des gewünschten Zahlungszeitraums (Monatsanfang) fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird anhand der jeweils gültigen Preisliste und der Jahresverbrauchsprognose berechnet. Ändert sich der Preis gem. Ziffer 2, so können möglicherweise die nach der Änderung anfallenden Abschlagszahlungen entsprechend angepasst werden. Die Höhe eines möglichen Sonderabschlages der angeschlossenen Partner ist in der Regel einmalig fällig. Die Höhe des möglichen Sonderabschlages wird separat von den angeschlossenen Partnern geregelt und ist aus der jeweiligen aktuellen Preisliste dieser zu entnehmen. In der Regel beginnt der Umstellungsprozess der Energielieferungen durch die angeschlossenen Partner erst nach Eingang der möglichen Sonderabschlagszahlung auf die jeweiligen Unternehmenskonten.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle des Kunden. Der Zählerstand wird von einem Beauftragten der angeschlossenen Partner oder des örtlichen Netzbetreibers oder auf Anforderung vom Kunden selbst abgelesen. Solange der Beauftragte keinen Zugang zum Stromzähler erhält oder der Zählerstand nicht gemä߸ Anforderung vom Kunden gemeldet wird, kann der Verbrauch von den angeschlossenen Partnern unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse geschätzt werden. Zahlungen erfolgen in der Regel grundsätzlich auf dem Weg des Lastschrifteinzugsverfahrens. Alternativ kann der Kunde die fälligen Entgelte in der Regel überweisen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu sorgen. Für vom Kunden zu vertretende Rücklastschriften hat der Kunde die hierdurch anfallenden Kosten pauschal in Höhe von 15,00 Euro an die angeschlossenen jeweiligen Partner zu erstatten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass den angeschlossenen Partnern durch die Rückbuchung ein geringerer Schaden entstanden ist. Die angeschlossenen Partnerunternehmen behalten sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs vor, insbesondere solche, bei denen durch die andere als monatliche Abschlagszahlung eine Senkung des Arbeitspreises stattgefunden hat. In diesem Fall können die angeschlossenen Partner ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs den Arbeitspreis für die monatliche Zahlungsweise berechnen.
4. Haftung
Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung erleidet, haftet in der Regel die angeschlossenen Partnerunternehmen entsprechend § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 08.11.06 - veröffentlicht BGBl. I 2006, 2477. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden
Die Mindestlaufzeit beträgt in der Regel 12 Monate und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung. Sie verlängert sich in der Regel automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Vertrag nicht spätestens 6 Wochen vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Bei einem Umzug endet der Vertrag nicht automatisch und kann an den neuen Standort übertragen werden. Es bedarf der Anzeigung durch den Kunden mit einer Frist von 6 Wochen zum Umzugsdatum. Sofern der Umzug nicht rechtzeitig durch den Kunden angezeigt wird, hat der Kunde den daraus entstehenden Schaden den angeschlossenen Partnern in der Regel zu ersetzen.
6. Datenschutz, Wirtschaftsauskünfte
JETENERGY und die angeschlossenen Partner erheben, verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten unter Beachtung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Der Kunde willigt ein, dass die angeschlossenen Partner an die Wirtschaftsauskunft Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses übermitteln und Auskünfte über den Kunden von diesen erhalten.
7. Sonstiges
7.1. Ändern die angeschlossenen Partner ihre AGB zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde in der Regel das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, werden in der Regel die Änderungen zum angekündigten Zeitpunkt wirksam. Die angeschlossenen Partner werden den Kunden in der Änderungsmitteilung darauf hinweisen.
7.2. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht.
7.3. Handschriftliche Änderungen und mündliche Nebenabreden bestehen in der Regel grundsätzlich nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sowie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Gleiches gilt für die Änderung der Textformklausel.
7.4. Gegen Ansprüche von den angeschlossenen Partnern kann in der Regel nur mit unbestrittenen oder titulierten Forderungen aufgerechnet werden.
8. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
Stand: Juni 2008
Widerrufsbelehrung
Sie können die Umstellung auf die Energieversorgung durch die angeschlossenen Partner und die Vollmacht zur direkten Abwicklung der Umstellung mit dem potentiellen Stromnetzbetreiber ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt in der Regel die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die angeschlossenen Partner separat zu richten.